Unsere Krippenordnung
Aufsichtspflicht
Ihre Kinder sind bei uns in der Krippe, sowie bei Ausflügen und Aktionen außerhalb des Krippengeländes bei der Unfallkasse versichert.
Die Aufsichtspflicht übernehmen wir dann, wenn Sie Ihr Kind bei einer Fachkraft persönlich übergeben. Nur so wissen wir, dass sich Ihr Kind in der Krippe befindet und können die Aufsicht gewährleisten. Solange Sie sich noch in der Einrichtung befinden und Ihr Kind noch nicht übergebn bzw. schon aus der Betreuung abgeholt haben, liegt die Aufsichtspflicht bei Ihnen und im Falle eines Unfalls haften Sie für Ihr Kind.
Unsere Aufsichtspflicht endet dann, wenn wir Ihnen das Kind wieder persönlich übergeben.
Bitte bedenken Sie auch, dass bei Festen und Veranstaltungen mit Eltern in unserer Einrichtung die Aufsichtspflicht ebenfalls bei Ihnen bzw. bei der Begleitperson des Kindes liegt.
Bitte geben Sie uns deshalb Bescheid, wenn Sie das Kind abgeben und abholen.
Im Übrigen behalten wir uns vor, das Kind nur an Sie persönlich zu übergeben, wenn Sie vor einer Erzieherin nicht schriftlich erklärt haben, dass das Kind von einer anderen Person abgeholt werden soll. Sollte die Person nicht im Besitz körperlicher und geistiger Gesundheit, unter 14 Jahren oder wir nicht informiert sein, behalten wir uns vor, das Kind in unserer Obhut zu belassen.
Im Falle einer Änderung des Sorgerechts bitten wir Sie, uns rechtzeitig darüber zu informieren.
Mitwirkungspflicht und Elternpartnerschaft
Eine sinn- und wirkungsvolle pädagogische Arbeit zum Wohle Ihrer Kinder und dessen geistige, seelische und körperliche Entwicklung sind ohne partnerschaftliche Mitarbeit der Eltern nicht möglich.
Die Kinderkrippe bietet deshalb Möglichkeiten des gegenseitigen Kennenlernens und Austausches an. Sie sollten daher an den Elternabenden regelmäßig teilnehmen und die angebotenen Gesprächsmöglichkeiten wahrnehmen. In gleicher Weise sind Sie verpflichtet, Elternbriefe zu lesen und sich über die Geschehnisse in der Krippe zu informieren.
Desweitern geben Veranstaltungen der Kinderkrippe wie Feste und Feiern, Infoveranstaltungen etc. Ihnen die Möglichkeit sich am Krippengeschehen zu beteiligen.
Eine wichtige Möglichkeit, Ihre Rechte als Eltern wahrzunehmen und an der Gestaltung der Kinderkrippe mitzuwirken, ist die Wahl zum Elternbeirat.
Besondere Kooperation zwischen den Erziehungsberechtigten und der Bezugserzieherin des Kindes besteht während der Eingewöhnungsphase des Kindes; Vereinbarungen, etwa zu Uhrzeiten, sind einzuhalten. Eine Veränderung des Ablaufes in der Eingewöhnung ist mit den pädagogischen Fachkräften abzustimmen.
Um in Notfällen erreichbar zu sein, sind Sie verpflichtet, Ihre Anschrift, die private und dienstliche Telefonnummer anzugeben. Jede Änderung dieser Angaben ist der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen.
Mit der Übergabe Ihrer Kinder in unsere Obhut erkennen Sie unsere pädagogische Konzeption an und akzeptieren die Abläufe und Strukturen in unserer Einrichtung zur Gewährleistung des Wohls aller Kinder.
Meldepflicht bei Krankheit
Erkrankungen Ihres Kindes, insbesondere jene, die nach §34 Abs.5 IfSG meldepflichtig sind (z.B. Masern, Röteln, Mumps, Keuchhusten, Diphterie, Windpocken, Kopfläuse, Scharlach, Salmonellen, Meningitis, übertragbare Darm- Haut- und Augenkrankheiten) sind uns unverzüglich mitzuteilen. Kinder die verdächtig sind, an den genannten Krankheiten erkrankt zu sein oder daran erkrankt sind, dürfen die Krippe nicht besuchen. Zur Wiederaufnahme des Kindes nach Krankheit kann der Träger eine Bescheinigung des Arztes über die Genesung verlangen.
Besonderheiten hinsichtlich der Gesundheit und Konstitution des Kindes z.B. Behinderung, Anfalls- und Bluterkrankungen, Allergien und Unverträglichkeiten sind uns mitzuteilen.
Bei Fieber, Temperatur von 38,5° und mehr, bitten wir Sie, Ihr Kind aus der Krippe abzuholen und erst nach 24 Std. Fieberfreiheit wieder in Betreuung zu geben.
Bei Magen-Darm-Infekten ist das Kind erst nach dem ersten festen Stuhl wieder in die Einrichtung zu bringen.
Schließ- und Ferienzeiten
Die Tage, an denen die Einrichtung geschlossen ist, wird von der Einrichtung selbst in Absprache mit dem Träger vereinbart. Grund für die Schließung der Einrichtung ist der Rechtsanspruch auf Erholung der Erzieherinnen, pädagogische Planungstage sowie Teamfortbildungen. Dies dient der Qualität der Einrichtung und folglich dem Wohle der betreuten Kinder.
Die Eltern werden rechtzeitig über Schließzeiten informiert.
Für Fehlzeiten des Personals aufgrund von Urlaub, Weiterbildungen und Krankheit wird eine für die Kleinkindbetreuung befähigte Aushilfskraft eingesetzt. Diese ist nicht Bezugserzieherin des Kindes. Die Betreuung findet nicht zwangsläufig im Gruppenraum des Kindes statt.
In den Sommerferien ist das Zwergenhaus geöffnet, um eine konstante Betreuung zu gewährleisten. Die einzelnen Gruppen schließen im Wechsel, sodass die Kinder in Kooperationsgruppen betreut werden. Das Angebot steht ausschließlich den Kindern zu, deren Eltern beide berufstätig sind und die Betreuung in den Sommerferien außerhalb der Einrichtung nicht gesichert werden kann. Die Betreuung in den Sommerferien ist innerhalb der Meldefrist anzumelden. Zusagen ergehen 2 Monate vor Notbetreuung heraus.
Datenschutz
Alle Angaben der Eltern und ihres Kindes werden nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben in der jeweils gültigen Fassung streng vertraulich behandelt. Darüber hinaus verbleiben alle Vorkommnisse und Ereignisse in den Räumen der Krippe.
Auch Sie als Eltern sind daran gehalten, über Beobachtungen in der Krippe, die die Intimsphäre anderer betreffen, Stillschweigen zu bewahren.
Wir erinnern auch an das Recht am Bild eines jeden Kindes. Sollten sich Kinder auf Fotos befinden, sind diese ausschließlich für den privaten Gebrauch bestimmt und dürfen weder in Presse, Internetplattformen oder anderen Medien verbreitet oder abgelichtet werden, es sei denn, die Erziehungsberechtigten der betreffenden Kinder haben dem ausdrücklich zugestimmt.
Bring- und Abholzeiten
Die Bring- und Abholzeiten dienen dazu, unseren Alltag zu organisieren und Ruhe in unser Haus zu bringen.
Ein Kommen nach der Bringzeit stört unseren Tagesrhythmus.
Ein verspätetes Abholen zieht Mehrarbeitsstunden des Personals nach sich. Ein kurzer Austausch beim Abholen des Kindes über die Betreuungszeit ist von uns ausdrücklich gewünscht und erfordert Ihr pünktliches Erscheinen vor Betreuungsende.
Sollten Sie Ihr Kind wiederholt nach der vereinbarten Betreuungszeit abholen, werden 30 € pro angefangene halbe Stunde fällig.
Dies gilt auch bei Übergabe vor der vereinbarten Betreuungszeit.
Kein Anspruch auf bestimmten Betreuungsplatz
Sie haben laut Gesetz § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz nach Ihrem Bedarf.
Sie haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Betreuungsperson, einen Raum oder eine Betreuungsform.
Gleichwohl versuchen wir aber, den Bedürfnissen der Kinder und den Ansprüchen der Eltern im Rahmen der einrichtungstechnischen Möglichkeiten unter Berücksichtigung pädagogischer Erkenntnisse weitestgehend entgegen zu kommen.
Kinderkrippe Zwergenhaus
Verena Bühler
Amthausstr. 13
88085 Langenargen
Tel: +49 7543 – 60 50 277
E-Mail: info@kinderkrippe-langenargen.de

Träger: Gemeinde Langenargen
Ansprechpartner im Rathaus:
Daniel Kowollik
Obere Seestr. 1
88085 Langenargen
Tel: +49 7543 – 9330-24
E-Mail: kowollik@langenargen.de
Homepage: https://www.langenargen.de
Kinderkrippe Zwergenhaus
Verena Bühler
Amthausstr. 13
88085 Langenargen
Tel: +49 7543 – 60 50 277
E-Mail: info@kinderkrippe-langenargen.de

Träger: Gemeinde Langenargen
Ansprechpartner im Rathaus:
Daniel Kowollik
Obere Seestr. 1
88085 Langenargen
Tel: +49 7543 – 9330-24
E-Mail: kowollik@langenargen.de
Homepage: https://www.langenargen.de